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   OLG Stuttgart, 29.08.1989 - 12 U 95/89   

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https://dejure.org/1989,12893
OLG Stuttgart, 29.08.1989 - 12 U 95/89 (https://dejure.org/1989,12893)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.08.1989 - 12 U 95/89 (https://dejure.org/1989,12893)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. August 1989 - 12 U 95/89 (https://dejure.org/1989,12893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 276; BGB § 282
    Sicherungspflicht am Obst-und Gemüsestand im Supermarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 441
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 7 U 18/03

    Schadenersatzprozess wegen des Sturzunfalls eines Supermarktkunden: Umfang der

    Bei größeren Kaufhäusern oder Verbrauchermärkten ist es erforderlich und zumutbar, nicht nur eine allgemeine Anweisung an das gesamte Personal zu erteilen, sondern eine (oder mehrere) bestimmte Personen mit der Erfüllung der bedeutsamen Verkehrssicherungspflicht zu betrauen, sodass die Verantwortlichkeit auch unter den Mitarbeitern geklärt ist (vgl. OLG Köln, a. a. O., OLGR Köln 1999, 68 = VersR 1999, 861, OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.1989 - 12 U 95/89 -, VersR 1991, 441, 442, Senatsurteil vom 25.09.1999 - 7 U 51/99 - S. 6).
  • OLG Köln, 25.06.1998 - 12 U 271/97

    Culpa in contrahendo

    Im Anwendungsbereich dieser Haftungsregeln führt die Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit in analoger Anwendung des § 282 BGB zur Umkehr der Beweislast (BGH NJW 1986, 2757; OLG München VersR 1974, 269; OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart VersR 1991, 441), d.h. der Geschäftsinhaber muß darlegen und beweisen, daß ihn und seine Angestellten kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand trifft.
  • AG Siegburg, 05.08.2009 - 118 C 496/08

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen des Sturzes eines Klägers im Supermarkt aus

    Zudem kann von Kunden eines Supermarktes gerade im Bereich der Gemüsetheke, wo entsprechende Verunreinigungen des Bodens naheliegen, eine erhöhte Aufmerksamkeit (OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158, 159; OLG Köln, VersR 1999, 861, 862; OLG Köln, NJW-RR 1996, 278, 279; OLG Köln, NJW-RR 1972, 1950, 1951; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441, 442) und damit auch eine hinreichend genaue Beobachtung des Bodens im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit erwartet werden.

    Hierzu hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, wonach zum einen durch organisatorische Maßnahmen eine regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Bodens vorgesehen sein muss (OLG Karlsruhe, MDR 2005, 92, 93; OLG Hamm, NJW-RR 2992, 71; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158) und diese organisatorischen Maßnahmen zum anderen auch tatsächlich umgesetzt werden müssen (BGH, NJW 1962, 31, 32; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441).

    Steht fest, dass eine Bodenverunreinigung vorgelegen hat, ist der Inhaber der Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Einhaltung der genannten Maßnahmen im Bestreitensfalle beweisbelastet (OLG Stuttgart, VersR 1991, 441; OLG Köln, VersR 1999, 861; ferner BGH, NJW 2009, 142).

  • LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11

    Erfüllen der Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf

    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).

    Daher muss der Kunde ein Stück weit mit solchen Gefahren rechnen und seine Verhaltensweise an sie anpassen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; MüKo/ Wagner § 823 Rn. 251), etwa indem er vorsichtiger läuft oder auf den Boden sieht.

  • OLG Köln, 18.01.1995 - 11 U 134/94

    Verkehrssicherungspflicht am Obst - und Gemüsestand im Selbstbedienungsladen;

    Das gilt in besonderem Maße an Obst- und Gemüseständen, wo die Gefahr, auf am Boden liegenden Plfanzenteilen zu Fall zu kommen, auch bei häufiger Reinigung niemals ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu OLG Stuttgart VersR 91, 441; OLG Hamm VersR 83, 43; auch OLG Köln VersR 72, 1149).
  • LG Bonn, 26.08.2011 - 10 O 40/11

    Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei regelmäßiger Kontrolle und Reinigung

    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171 ; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).

    Daher muss der Kunde ein Stück weit mit solchen Gefahren rechnen und seine Verhaltensweise an sie anpassen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158 ; MüKo/Wagner§ 823 Rn. 251), etwa indem er vorsichtiger läuft oder auf den Boden sieht.

  • OLG Hamm, 06.11.2000 - 6 U 34/00

    Verkehrssicherungspflichten für Verkaufsräume in einem "Großhandelsmarkt"

    Für den Bereich von Obst- und Gemüseständen in Einzelhandelsmärkten, in denen Kunden oft die Ware selbst auswählen, verpacken und abwiegen können, wurden wiederholt Reinigungsintervalle von 15 bis 20 Minuten als angemessen angesehen (vgl. OLG Stuttgart VersR 91, 441; OLG Koblenz MDR 94, 1191 = NJW-RR 95, 158; auch OLG Köln JMBl. NW 99, 38, 39) während eine nur stündliche Reinigung zumindest in der lebhaften Geschäftszeit als wohl unzureichend gewertet wurde (vgl. OLG Köln VersR 95, 356).
  • LG Dortmund, 20.05.1999 - 11 S 33/99

    Anforderungen an eine regelmäßige Bodenreinigung i.R.d. Verkehrssicherungspflicht

    OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441: 20 Minuten, OLG Köln VersR 1997, 1113: 10 - 15 Minuten).
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